Hier findet Ihr einen Auszug aus dem Tierschutzgesetz.

§ 1

Es ist verboten einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

§ 2

Wer ein Tier hält und zu betreuen hat muß es seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und unterbringen. Er darf die Möglichkeit der Bewegung des Tieres nicht einschränken, so dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ebenfalls muß man über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung verfügen.

§ 3

Es ist verboten, ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes im Haus oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter - oder Betreuerpflicht zu entziehen.

§ 4

Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung und unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

§ 5

An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen.

§ 6

Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung dient.

§ 7

Verbotene Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder deren Erbgut, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sein können.

§ 8

Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden mit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Es ist wissenschaftlich zu begründen, nachzuweisen und darzulegen dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, die als Impfung, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden dienen.

§ 9

Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.

§ 10

Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden odeer Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden an einer Hochschule oder einer anderen wissenschadftklichen Einrichtung. Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellung, erreicht werden kann.

§ 11

Die Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf es wer...

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält.

2 a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehaltren und zur Schau gestellet werden, hält.

2 b. Für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür in Einrichtungen hält.

Es bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet und mit ihnen handelt, wer einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, wer Tiere zur Schau stellt oder für solche Zwecke zur Verfügung stellt. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben, um welche Art der betroffenen Tiere es sich handelt und welche Person für die Tätigkeit verantwortlich ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten hat.

§ 12

Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dieses durch andere Rechtsverordnungen bestimmt ist.

§ 13

Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist.

§ 14

Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können...

1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten.

2. Den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen.

3. In den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

§ 15

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genhemigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungendes § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.

§ 16

Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen Nutztierhaltungen, Einrichtungen in denen Tiere geschlachtet werden, Einrichtungen in denen Tierversuche vorgenommen werden, Betriebe die gewerbsmäßig Tiere transportieren oder während des Transports ernähren, pflegen und unterbringen.

§ 16 b

Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

§ 16 e

Die Bundesregierung erstattet dem deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. ein Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält oder betreut, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

§ 19

Tiere auf die sich eine Straftat nach § 17 und eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 bezieht, können eingezogen werden.

§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt, kann ihm das Gericht das Halten, Handeln oder sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(3) Wer ein Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998 Wirbeltiere züchtet oder hält und für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält.

§ 22

Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zurück